Alkohol im Straßenverkehr
Alkohol im Straßenverkehr
Rechtliche Bedeutung |
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0,0 |
Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Ordnungswidrigkeit wird als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft und nicht nur mit einer Geldbuße von 250 € geahndet. Zusätzlich erhält man auch 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, was nach § 2 a Abs. 2 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt. |
0,3 |
„Relative Fahruntüchtigkeit“: wenn typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen hinzutreten, ist dies nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar und kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Fahreignung ist nicht mehr gegeben. |
0,5 |
Die „0,5 Promille-Grenze“: Unerlaubtes Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, auch ohne Ausfallerscheinungen (in der Regel aufgrund entsprechender Alkoholgewöhnung): Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG (erster Verstoß: 1 Monat Fahrverbot, 500 € Bußgeld, 4 Punkte; zweiter Verstoß: 3 Monate Fahrverbot, 1000 € Bußgeld, 4 Punkte; weitere Verstöße: 3 Monate Fahrverbot, 1500 € Bußgeld, 4 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Nach der zweiten entdeckten Alkoholfahrt wird – unabhängig von der Höhe der BAK – in der Regel eine MPU gefordert, um die Fahreignung zu überprüfen. |
1,1 |
„Absolute Fahruntüchtigkeit“ beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr. Straftat gem. § 316 StGB. Entzug der Fahrerlaubnis für etwa 9 Monate (unterschiedlich geregelt), Strafbefehl mit Geldstrafe von mindestens 40 bis 60 Tagesgehalt-Sätzen oder Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Gefahrenverursachung, 7 Punkte in Flensburg, Schadensersatzansprüche Dritter |