Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol im Straßenverkehr

Rechtliche Bedeutung

0,0

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Ordnungswidrigkeit wird als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft und nicht nur mit einer Geldbuße von 250 € geahndet. Zusätzlich erhält man auch 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, was nach § 2 a Abs. 2 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

0,3

„Relative Fahruntüchtigkeit“: wenn typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen hinzutreten, ist dies nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar und kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Fahreignung ist nicht mehr gegeben.

0,5

Die „0,5 Promille-Grenze“: Unerlaubtes Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, auch ohne Ausfallerscheinungen (in der Regel aufgrund entsprechender Alkoholgewöhnung): Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG (erster Verstoß: 1 Monat Fahrverbot, 500 € Bußgeld, 4 Punkte; zweiter Verstoß: 3 Monate Fahrverbot, 1000 € Bußgeld, 4 Punkte; weitere Verstöße: 3 Monate Fahrverbot, 1500 € Bußgeld, 4 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Nach der zweiten entdeckten Alkoholfahrt wird – unabhängig von der Höhe der BAK – in der Regel eine MPU gefordert, um die Fahreignung zu überprüfen.

1,1

„Absolute Fahruntüchtigkeit“ beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr. Straftat gem. § 316 StGB. Entzug der Fahrerlaubnis für etwa 9 Monate (unterschiedlich geregelt), Strafbefehl mit Geldstrafe von mindestens 40 bis 60 Tagesgehalt-Sätzen oder Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Gefahrenverursachung, 7 Punkte in Flensburg, Schadensersatzansprüche Dritter

Zurück