Aktuelles 30.09.2026

Neues Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Veröffentlicht
30. September 2026
Kategorie
Verkehrsnews

Am 1. Oktober 2026 ist das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr in Kraft getreten. Es ergänzt § 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Für Unfälle vor diesem Tag ist weiterhin die bisherige Fassung anzuwenden.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr beschlossen. Es trägt das Datum vom 25. September 2026 und wurde an diesem Tag in Berlin ausgefertigt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Unterzeichnet ist das Gesetz von Bundespräsident Steinmeier, Bundeskanzler Merz und der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig. Artikel 1 enthält die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Geändert wird das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003. Zuletzt wurde es durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 geändert. Die neue Regelung betrifft § 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Dort wird nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb befindet,“ eine weitere Angabe eingefügt. Sie lautet: „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“. Die Einfügung verweist auf § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist in Artikel 1 des Gesetzes geregelt, die Einfügung steht dort unter Nummer 1, die Übergangsregelung unter Nummer 2.

Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt eine Übergangsregelung. § 65 Absatz 4 wird durch einen neuen Absatz 4 ersetzt. Danach ist auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des 30. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sie bezieht sich auf § 8 Nummer 1.

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten gilt die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in § 8 Nummer 1. Die bisherige Fassung des § 8 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 30. September 2026. Auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, bleibt diese bisherige Fassung weiter anwendbar. Der neue Absatz 4 in § 65 enthält diese Regelung zur weiteren Anwendung der bisherigen Fassung.

Quelle: Bundesgesetzblatt, Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, 30.09.2026

Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zum 30.09.2026 zusammen und ist keine Rechtsberatung.

Foto: Marek Rucinski auf Unsplash

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