Aktuelles 17.08.2026

Neue Verordnung ändert Regeln für Berufskraftfahrer und Fahrerlaubnis

Veröffentlicht
17. August 2026
Kategorie
Verkehrsnews

Das Bundesministerium für Verkehr hat die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und weitere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geändert. Die Verordnung vom 12. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt vom 17. August 2026 veröffentlicht. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3, der eine Angabe zur Fassung in Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung ersetzt, tritt am 19. August 2026 in Kraft.

Für die Berufskraftfahrerqualifikation gilt eine neue Regel zur praktischen Prüfung: Der Prüfungsteilnehmer hat ein Prüffahrzeug sowie einen Fahrlehrer bereitzustellen, der eine gültige Fahrlehrererlaubnis für die Fahrerlaubnisklasse besitzt, für die die Befähigung nachgewiesen werden soll. Die Prüfung darf nur ablegen, wer gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er den vorgeschriebenen Unterricht besucht hat. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen, kann aber auch in Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch erfolgen. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung und einem praktischen Prüfungsteil.

Fahrer, die ihre Tätigkeit vom Güterkraftverkehr auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und umgekehrt, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nur die Teile ablegen, die Kraftfahrzeuge der neuen Grundqualifikation betreffen. Voraussetzung ist, dass sie bereits eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben und diese gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachweisen.

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen sich einer Untersuchung des Sehvermögens unterziehen. Die Bescheinigung darf künftig auch ein Augenoptikerbetrieb ausstellen. Für die Untersuchung wird auf die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, verwiesen.

Für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und Tiere ist § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu gefasst. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet, hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen zu untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. Ob ein Gutachten verlangt wird, kann sich unter anderem nach Größe und Gewicht, Fahreigenschaften, erreichbarer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn sowie Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs richten.

Auch die Liste der Ausstellungsstaaten in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde geändert: Es gibt neue Zeilen zu Montenegro und zur Ukraine sowie geänderte Zeilen zu Albanien, Israel und Kosovo. Für die Ukraine gilt: Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, sind für die Erteilung der Klasse B die theoretische und die praktische Prüfung abzulegen. Im Bußgeldkatalog beträgt der Regelsatz für das Nichtnachkommen einer vollziehbaren Auflage 25 Euro. Für Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Versagung der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nennt die Gebührenordnung 51,10 bis 511,00 Euro.

Quelle: Bundesgesetzblatt, Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, 17.08.2026

Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zum 17.08.2026 zusammen und ist keine Rechtsberatung.

Foto: Gabriel Santos auf Unsplash

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