Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung geändert. Ergänzt wird eine Nummer 11 zu Fahrzeugen mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Änderung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Die Änderungsverordnung trägt das Datum 25. September 2026. Im Bundesgesetzblatt Teil I wurde sie am 30. September 2026 in der Nr. 278 ausgegeben. Geändert wird die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006. Der Bundesrat hat der Änderung zugestimmt.
Die Änderung betrifft den Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung. In Nummer 10 wird dort der Punkt durch ein Komma ersetzt. Anschließend wird eine neue Nummer 11 eingefügt. Diese Nummer 11 nennt Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Zum Inkrafttreten gibt die Verordnung eine feste Regel vor: Sie gilt ab dem ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt. Ein bestimmtes Kalenderdatum nennt die Verordnung dafür nicht.
Als Rechtsgrundlagen führt die Verordnung mehrere Vorschriften an. Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 40 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, und zwar nach Anhörung der beteiligten Kreise. Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes. Genannt sind dort Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 6 Satz 1. Das Bundesministerium für Verkehr verordnet außerdem aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Straßenverkehrsgesetzes.
Ausgefertigt wurde die Verordnung am 25. September 2026 in Berlin. Unterzeichnet haben Bundeskanzler Merz, der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Carsten Schneider sowie der Bundesminister für Verkehr Steffen Bilger. Die Verordnung ist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 notifiziert. Diese Richtlinie betrifft ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
Quelle: Bundesgesetzblatt, Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung, 30.09.2026
Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zum 30.09.2026 zusammen und ist keine Rechtsberatung.
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